Damit das Vereinsleben in einem ordentlichen Rahmen abläuft, braucht es ein Regelwerk.

Dafür gibt es die folgende Satzung:

S A T Z U N G

des Vereins für Bewegungsspiele Kreuzberg 1947 e. V.

Wipperfürth, Oberbergsicher Kreis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele Kreuzberg 1947 e. V.“ (VFB Kreuzberg 47 e. V.) mit Sitz in 51688 Wipperfürth-Kreuzberg.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth unter der Nummer VR 111 eingetragen und führt stets den Zusatz „e. V.“.

  1. Die Farben des Vereins sind grün-weiß.

§ 2

Zweck des Vereins

  • Der Verein pflegt sämtliche Sportarten und fördert die Jugendarbeit.
  • Der Verein ist entsprechend den Beschlüssen seines Vorstandes Mitglied der zuständigen Fachverbände, Landessportbund, Kreissportbund, Stadtsportverband usw.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  • Der Verein ist politisch, konfessionell und in Bezug auf die Staatsangehörigkeit bzw. Herkunft neutral.

§ 3

Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
  • Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  • Bei Ablehnung der Aufnahme ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  • Vor der Aufnahme muss sich das Mitglied entscheiden, welcher Abteilung des Vereins es angehören möchte. Die sportliche Betätigung ist in mehreren Abteilungen möglich.
  • Die Zahlungspflichten regelt ein Vorstandsbeschluss.

§ 5

Arten der Mitgliedschaft

  • Der Verein unterscheidet Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  • Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung nach der Vorschrift der Ehrenordnung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Beitragsregelung

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen zusätzlich festsetzen.
  • Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds Ausnahmen festlegen.                          
  • Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich, in Ausnahmefällen vierteljährlich im Voraus zu entrichten, und zwar bargeldlos durch Einzugsermächtigung. Wird der Mitgliedsbeitrag durch fehlende Kontodeckung etc. nicht gezahlt, hat das Mitglied die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
  • Der säumige Beitrag kann durch den Vorstand gerichtlich eingeklagt werden.

§ 7

Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

  • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Schreiben an den geschäftsführenden Vorstand jeweils zum Halbjahresende (30.06., 31.12.).
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss kann erfolgen,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung einen Halbjahresbeitrag (bzw. zwei Quartalsbeiträge), die Aufnahmegebühr oder eine Umlage nicht entrichtet.

b) wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.

  • Der Vorstand ist nach Anhörung des Betroffenen berechtigt, folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/oder an Veranstaltungen des Vereins.

  • Gegen den Ausschluss oder eine Maßnahme nach Abs. 4 steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet endgültig.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Jugendversammlung
  3. der geschäftsführende Vorstand
  4. der Ältestenrat.

§ 9

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, ggfs. von dem Geschäftsführer oder eines anderen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung. Die Einladung wird im Schaukasten des Vereinsheims, Westfalenstraße 3a und in der Mehrzweckhalle der Gemeinschaftsgrundschule Kreuzberg, Westfalenstraße 32, beide in 51688 Wipperfürth-Kreuzberg ausgehängt sowie in der Bergischen Landeszeitung veröffentlicht.
  • Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines Jahres statt.
  • Der geschäftsführende Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  • Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine verkürzte Einladungsfrist von einer Woche. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Werktage vorher dem geschäftsführenden Vorstand vorliegen.
  • Auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ansonsten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Aufnahme von Darlehen durch den geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden.

§ 10

Gegenstand der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Feststellung der Abrechnung des vorhergehenden Jahres.
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
  • Wahl von Vorstand und Kassenprüfer.
  • Bestätigung des Jugendvorstandes.
  • Die Bildung und Auflösung von Abteilungen, sowie deren Beitragsordnungen.

§ 11

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  • Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich, soweit nicht eine Mehrheit der Mitglieder etwas anderes beschließt.
  • Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) und dem Geschäftsführer (Vertreter) zu unterzeichnen ist. Der Inhalt des Protokolls der Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen am Vereinsheim auszuhängen.
  • Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls haben Mitglieder innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand vorzubringen. Wird dem Bedenken eines Mitgliedes nicht stattgegeben, entscheidet endgültig der Ältestenrat.

§ 12

Zusammensetzung und Stellung des Vorstandes

  • Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem bzw. der Vorsitzenden
  • dem bzw. der Geschäftsführer/in
  • dem bzw. der Schatzmeister/in
  • dem bzw. der Jugendwart/in

Es können Stellvertreter gewählt werden, die dann auch stimmberechtigt sind.

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und:

a)  dem bzw. der Buchführungsverantwortlichen

b)  dem bzw. der Organisationsverantwortlichen

c)  dem Vorsitzenden des Ältestenrates

d)  den Abteilungsleitern (Beisitzern)

e)  einem bzw. einer Vertreter/in aus der Jugend

  • Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

§ 13

Vertretung des Vereins

Die unter § 12 Abs. 2 genannten Mitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB mit der Maßgabe, dass je zwei von ihnen gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

§ 14

Ältestenrat

1    Der Ältestenrat setzt sich aus den fünf ältesten zur Verfügung stehenden Vereinsmitgliedern (bis 75 Jahren) zusammen. Der Ältestenrat wählt sich seinen Vorsitzenden selbst.

  • Kein Mitglied des Ältestenrats darf dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
  • Die Aufgaben des Ältestenrates ergeben sich aus der Satzung. Der Ältestenrat ist außerdem zuständig für Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und hat ein Anhörungsrecht bei Ehrungen des Vereins.

§ 15

Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer und Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates sein.
  • Die Kassenprüfer stellen fest, ob die Kasse ordnungsgemäß geführt ist und der Vorstand die finanziellen Mittel im Sinne der Mitgliederversammlung, der Satzung und der Gesetze verwaltet hat. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

§ 16

Bezahlte Kräfte

  1. Der Verein kann zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben und zur Erfüllung seiner Zwecke bezahlte Kräfte einstellen.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 17

Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Wipperfürth mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von gemeinnützigen sportlichen Zwecken (oder Jugendarbeit) im Raume Kreuzberg verwendet werden darf.
  • Als Liquidatoren des Vereins wird der geschäftsführende Vorstand bestellt.
  • Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Zu einem wirksamen Aufhebungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der nwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18

Sonstige Ordnungen

Die Jugendordnung und die einzelnen Abteilungsordnungen sind Bestandteil dieser Satzung. Sie können wie die Satzung nur durch eine Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.05.2012 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Wipperfürth in Kraft.

Wipperfürth-Kreuzberg, den 02.05.2012

                                               D E R   V O R S T A N D